• ALLGEMEINE REGELUNGEN
  • Anwendungsbereich und Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und

Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden und der Web und Brot GmbH

für die Wartung von Hardware und die Erbringung von sonstigen Informatik-Dienstleistungen der Firma.

1.2 Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem

Kunden und der Firma. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGB erlangen

einzig mit schriftlicher Bestätigung der Wirksamkeit.

1.3 Normalarbeitszeiten der Firma sind wie folgt:

Montag – Freitag

08.00 – 12.00 Uhr

13.00 – 17.00 Uhr

Ausserhalb der Normarbeitszeit kommt es zu folgenden Zuschlägen auf die regulären

Stundensätze:

Montag bis Freitag

17.00 – 22.00 Uhr 30%

Samstag, Sonn- und Feiertag

00.00 – 24.00 Uhr 60%

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Rechnungen der Firma für Lieferungen von Hardware und Software aus sämtlichen

Vertragsbeziehungen sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung Netto ohne

Skontoabzug zu begleichen.

2.2 Rechnungen der Firma für Dienstleistungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen sind

innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt Netto ohne Skontoabzug zu begleichen.

2.2 Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug

aus und die Firma hat Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-,

Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens.

  1. BESCHAFFUNG VON HARD- UND SOFTWARE
  2. Vertragsschluss

1.1 Das Angebot der Firma einschliesslich offerierter Demonstrationen erfolgt unentgeltlich.

1.2 Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt die Firma während 30

Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden. Der Vertragsabschluss erfolgt

durch die schriftliche Annahme der Offerte oder Unterzeichnung eines separaten Vertrages.

Sind mit späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für die Firma verbunden,

trägt diese der Kunde gemäss den damals gültigen Ansätzen der Firma.

  1. Lieferung

2.1 Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt für die Firma grundsätzlich

freibleibend. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung der Firma, nie

jedoch vor Klärung aller technischer Einzelheiten. Wird kein spezieller Liefertermin

ausdrücklich fest vereinbart, liefert die Firma in der Regel in Absprache mit dem Kunden.

2.2 Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch

Vertragspartner der Firma und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Firma unter

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen

und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.

2.3 Der Versand von Produkten durch die Firma erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

Beschädigungen müssen beim Warenempfang dem Transporteur gemeldet werden.

2.4 Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der Lieferung sind innerhalb 5 Tagen

nach Warenempfang schriftlich bei der Firma geltend zu machen, andernfalls die Lieferung

als genehmigt gilt.

  1. Zahlungsbedingungen

3.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte Eigentum von der

Firma und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

3.2 Sämtliche Preise in allen Offerten und Verträgen zwischen dem Kunden und der Firma

verstehen sich netto, ohne Skontoabzug in CHF.

3.3 Die Firma erbringt die Lieferung zu Festpreisen. Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die

zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind

insbesondere die Installationskosten, die Kosten für eine erste Instruktion, die Spesen,

allfällige Lizenzgebühren, die Verpackungs-, Transport- und Abladekosten.

3.4 Die Firma ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlung oder anderweitige

Sicherheitsleistungen zu verlangen.

  1. Gewährleistung und Garantie

4.1 Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch

von Produkten sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden bzw. beim Abnehmer

der Produkte, d.h. beim Endkunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Firma keine

Eingangsprüfungen der von Herstellern bzw. Lieferanten gelieferten Produkte vornimmt.

4.2 Für Produkte von Dritten gewährleistet und steht die Firma nur in dem Umfang ein wie

der Dritte (z.B. Hersteller, Lizenzgeber) gegenüber der Firma einsteht. Der Kunde verzichtet

auf weitere Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma und dem Dritten. Die einzige

Pflicht der Firma besteht darin, allfällige eigene Haftungs- und/oder

Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten an den Kunden abzutreten.

4.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich aufgrund der jeweils anwendbaren

Bestimmungen des Herstellers/Lieferanten die Gewährleistung in der Regel nach deren Wahl

auf Nachbesserung, Lieferung mängelfreier Ersatzware oder Gutschrift beschränkt. Der

Austausch von Teilen, die Nachbesserung oder die Lieferung mängelfreier Ersatzware lösen

keine neuen Gewährleistungspflichten aus. Auftretende Störungen die in die

Gewährleistung fallen, berechtigen den Kunden nicht vom Kauf zurückzutreten oder eine

Wandelung zu erklären.

4.4 Des Weiteren anerkennt der Kunde, dass in jedem Falle ein Mangel nur dann vorliegt,

wenn dieser sofort nach Entdeckung der Firma schriftlich detailliert angezeigt wird und

einen relevanten und reproduzierbaren Fehler beinhaltet.

4.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängel, denen eine der folgenden Ursachen

zugrunde liegt:

  1. a) unzulängliche Wartung (es sei denn die Firma hat sich vertraglich zur Wartung

verpflichtet);

  1. b) Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvorschriften;
  2. c) zweckwidrige Benutzung der Produkte;
  3. d) Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör;
  4. e) natürliche Abnutzung;
  5. f) unsachgemässe Handhabung, bzw. Behandlung;
  6. g) Unberechtigte Eingriffe durch den Kunden oder Drittpersonen;
  7. h) äussere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt (z.B. Versagen der Stromversorgung

oder der Klimaanlage, Elementarschäden) sowie andere Gründe, welche weder von der

Firma noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind.

4.6 Eine Garantie ist eine freiwillige vertragliche Leistung der Hersteller/Lieferanten. Vom

Hersteller/Lieferanten nicht gedeckte Garantieleistungen sowie vom Kunden verursachte

Mehrkosten in der Abwicklung allfälliger Gewährleistungsansprüche oder

Garantieleistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei fehlender oder

mangelhafter Fehlerbeschreibung erfolgt die Fehlersuche durch die Firma auf Kosten des

Kunden.

4.7 Der Kunde ist verpflichtet, allfällige während der Garantiezeit auftretende Mängel der

Firma umgehend mitzuteilen. Für Schäden aus verspäteter Mängelrüge entfällt jegliche

Haftung von der Firma.

4.8 Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Garantieleistungen wird jegliche

weitergehende Gewährleistungspflicht von der Firma vollumfänglich wegbedungen.

5 Schutz- und Nutzungsrechte

5.1 Sämtliche Schutzrechte an Produkten oder Dienstleistungen sind und bleiben Eigentum

der Hersteller, Lieferanten, der Firma bzw. des Lizenzgebers.

5.2 Die Firma bzw. der Lizenzgeber räumt dem Kunden bzw. seinen Endkunden die Nutzung

der in den besonderen Verträgen des Lizenzgebers vereinbarten Leistungen ein.

5.3 Wenn ein Dritter gegen den Kunden bzw. dessen Endkunden Ansprüche behaupten oder

geltend machen sollte wegen Verletzung eines Patent-, Urheber- oder andern gewerblichen

Schutzrechtes durch gelieferte Produkte, so wird der Kunde der Firma schriftlich und ohne

Verzug über solche Verletzungshinweise oder gestellte Ansprüche in Kenntnis setzen. Die

Firma wird diese Hinweise umgehend an den Lieferanten bzw. Hersteller weiterleiten und

diesen zur Regelung der Situation auffordern. Der Kunde verzichtet der Firma gegenüber auf

irgendwelche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche.

  1. Ergänzende Bestimmungen für Software

6.1 Die Nutzungs- und Garantiebedingungen betreffend die von der Firma gelieferten

Softwareprodukte, digitalen Inhalte, Handbücher und andere Unterlagen richten sich nach

den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Lizenzgebers, welche insbesondere im

Softwarelizenzvertrag zwischen Softwarehersteller und Benutzer/ Endkunde enthalten sind.

Gleich verhält es sich, wenn die Firma digitale Inhalte elektronisch zum Download

zugänglich macht.

6.2 Die Firma schliesst jede Haftung für Open Source Software aus.

6.3 Der Kunde verpflichtet sich, beim Weiterverkauf oder bei sonstiger Weitergabe der

Softwareprodukte oder von digitalen Inhalten, dem jeweiligen Erwerber die Verpflichtungen

aus den Nutzungs- und Garantiebedingungen des Softwareherstellers mit der Verpflichtung

zur Weiterüberbindung zu übertragen.

  1. AGENTUR-LEISTUNGEN
  2. Leistung und Honorar

1.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede

einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres

Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Die Abwicklung der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern, die Verhandlung von

Sonderkonditionen, die Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle sowie die

Qualitätssicherung sind durch eine Handlingkostenpauschale in Höhe von 10 % der Original-

Fremdkostenrechnung abgedeckt. In besonderen Fällen kann eine Abweichung von diesem

Satz nach oben (z. B. besonderer Handlingaufwand) oder nach unten (z. B. hoher Warenwert)

vereinbart werden.

1.2 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar

abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen

der Agentur. Autorenkorrekturen über den üblichen Aufwand hinaus, Überlieferung,

Druckunterlagen- und Proofkosten, Kosten für Verpackung, Versand und Kuriere werden nach

Aufwand berechnet und gesondert in Rechnung gestellt. Alle der Agentur erwachsenden

Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z. B. für Botendienste,

aussergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.

Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass

die tatsächlichen Kosten die von der Agentur veranschlagten um mehr als 30 % übersteigen,

wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung

gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem

Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

1.3 Für Arbeiten der Agentur, die aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht

zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der

Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht

ausgeführte Konzepte, Entwürfe u. dgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur

zurückzugeben.

Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten

Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige

Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der

wettbewerbsrechtlichen, Vorschriften, auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen

Werbemassnahmen, ist der Kunde selbst verantwortlich.

  1. Präsentation

2.1 Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein Honorar zu, das zumindest

den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten

sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag,

so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren

Inhalt, im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form

immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur

zurückzugeben.

2.2 Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung

von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet,

so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu

verwenden.

2.3 Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung,

Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur

nicht zulässig.

  1. Eigentumsrecht und Urheberschutz

3.1 Alle Leistungen der Agentur einschliesslich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen,

Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Fotos, Dias), auch

einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im

Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung

des Vertrages – zurückverlangt werden. Sollte zwischen der Agentur und dem Kunden

vereinbart sein, dass er ein Nutzungsrecht erwirbt, so erwirbt der Kunde durch Zahlung des

Honorars nur das Recht der Nutzung (einschliesslich Vervielfältigung) zum vereinbarten

Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der

Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschliesslich in der Schweiz

und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

3.2 Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher

Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des

Urhebers zulässig.

3.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten

Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür

stehen der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu;

angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar,

mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden an die mit der Herstellung,

Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.

  1. Kennzeichnung

4.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemassnahmen auf

die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein

Entgeltanspruch zustünde.

  1. Genehmigung

5.1 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,

und Farbausdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen der vereinbarten Zeit

freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe übernimmt die Agentur keine Haftung für

Zeitverzögerungen. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die

wettbewerbsrechtliche, Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen.

5.2 Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des

Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Die Agentur haftet nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Korrekturabzüge sind von dem Auftraggeber auf Satz- und

sonstige Fehler zu überprüfen und der Agentur druckreif erklärt zurückzugeben. Nach der

verbindlichen Druckfreigabe durch den Kunden ist die Agentur von jeder Verantwortung für

die Richtigkeit der vorgelegten Arbeiten befreit. Wenn der Kunde von sich aus Korrekturen

durchführen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur.

  1. Termine

6.1 Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der

Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich

zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen gewährt

hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine

Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare

Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die

Agentur von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

  1. Zahlung

7.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungen der

Agentur sind sofort nach Erhalt, ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht

anderes vereinbart wurde. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung

Eigentum der Agentur.

  1. Gewährleistung und Schadenersatz

8.1 Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von fünf Tagen nach Leistung durch die Agentur

schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger

Reklamation steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur

  1. Schlägt die Nachbesserung fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, zu mindern

oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten.

8.2 Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der

Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter

oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen

sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur

beruhen.

  1. Schlussvereinbarungen Erfüllungsort ist Zürich

9.1 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen

Bestimmungen nicht. Es gilt Schweizerisches Recht.

  1. WARTUNG UND PFLEGE
  2. Umfang von Wartung und Pflege

1.1 Die Wartung von Hardware bezieht sich nur auf die von der Firma gelieferten Teile und

umfasst dabei deren Instandhaltung (vorbeugende Wartung) zur Aufrechterhaltung der

Betriebstüchtigkeit und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur

Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile

sowie den Einbau technischer Verbesserungen.

1.2 Nicht als Wartungsleistungen gilt die Behebung von Defekten, die durch

Fehlmanipulationen, externe Einflüsse, Einwirkungen von einer nicht von der Firma

gelieferten Einrichtung, unsachgemässe Behandlung entstanden sind sowie der Ersatz von

Verschleiss- und/oder Verbrauchsmaterial. Solche Dienstleistungen werden zusätzlich zu den

aktuellen Tarifen der Firma in Rechnung gestellt. Die Pflege von Software umfasst die

Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme

(Sicherheitsupdates und Bugfixes durch den Hersteller). Nicht als Wartungsleistung für die

Pflege von Software gelten funktionelle Erweiterungen der Software. Solche Leistungen

werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen der Firma in Rechnung gestellt.

1.3 Auf Verlangen beteiligt sich die Firma an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn

die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die

Firma nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hard- oder gepflegte

Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen zu den aktuellen Tarifen der Firma in

Rechnung gestellt.

1.4 Die Firma behebt auf Verlangen und gegen separate Vergütung auch Störungen, welche

auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Kunde oder Dritte einzustehen haben.

  1. Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit

Während der Wartungsbereitschaft und Dienstleistungsbereitschaft nimmt die Firma

Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre im Wartungsvertrag und Unterhaltsvertrag

vereinbarten Leistungen für Wartung und Pflege. Die Firma beginnt mit der Instandsetzung

so rasch als möglich, spätestens aber innerhalb der im Wartungsvertrag resp. im

Unterhaltsvertrag vereinbarten Zeit. Als Interventionszeit gilt die Zeit zwischen dem Anruf

des Kunden an die Störungsmeldestelle der Firma und dem fachkundigen Eingreifen mittels

Fernwartung oder vor Ort.

  1. Dokumentation, Protokoll und Rapport

3.1 Die Firma stellt sicher, dass die entsprechende Dokumentation soweit erforderlich

nachgeführt wird.

3.2 Wird die Instandsetzung nach Aufwand abgegolten, erhält der Kunde einen Rapport.

Dieser nennt Datum, Art und Dauer des Einsatzes.

  1. Vergütung/Zahlungsbedingungen

4.1 Die Firma erbringt ihre Leistungen zu den im Wartungsvertrag und Unterhaltsvertrag

vereinbarten Wartungs- und Aufwandsansätzen bzw. Aufwandspauschalen.

4.2 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung nötig sind.

Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten der Firma werden zusätzlich verrechnet. Steuern

und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren

Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.

  1. Gewährleistung

5.1 Die Firma gewährleistet eine sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen. Die Gewährleistung

entfällt insoweit, als den Kunden ein Verschulden trifft.

5.2 Sind Wartung, Pflege und Unterhalt nicht erfolgreich, kann der Kunde eine unentgeltliche

Nachbesserung verlangen. Die Firma behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und

trägt alle daraus entstehenden Kosten.

5.4 Die Mängelrechte verjähren innert einem Jahr ab Ausführung der Wartungs- oder

Pflegeleistung. Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen.

  1. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Ist der Wartungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er vorbehältlich

bestehender Wartungsverpflichtungen aus Verträgen für die Beschaffung von Hard- und

Software jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung kann sich, vorbehältlich einer Einigung

über die Anpassung der Vergütung auch nur auf einzelne Teile des Vertrages erstrecken. Die

Kündigungsfrist beträgt für die Firma 3 Monate, für den Besteller 3 Monate. Vorausbezahlte

Vergütungen werden pro rata temporis zurückerstattet.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  2. Geheimhaltung

1.1 Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch

allgemein zugänglich sind.

1.2 Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige

Konsultationspflicht.

1.3 Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor Vertragsabschluss und auch

danach.

1.4 Verletzt ein Vertragspartner die vorstehende Geheimhaltungspflicht, so schuldet er dem

anderen eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Diese beträgt je Fall eine Jahresvergütung im Zeitpunkt der Verletzung, höchstens jedoch

CHF 50’000.- je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der

Geheimhaltungspflicht.

  1. Haftung für Schäden

Die Firma haftet für den von ihr oder von einem von ihr beauftragten Dritten verursachten

Schaden aus dem Vertragsverhältnis, wenn sie nicht beweist, dass weder sie noch

beauftragte Dritte ein Verschulden trifft, wobei jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit

wegbedungen ist. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Haftung für jede Art von indirektem

Schaden, wie z.B. entgangenem Gewinn u. ä. Die Firma haftet bis zur Höhe einer

Jahresvergütung des Kunden, maximal aber bis CHF 10’000.-. Von dieser Begrenzung

ausgenommen ist die Haftung für Personen- und Sachschäden.

  1. Datenschutz

Die Firma verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten.

Die Firma erhebt, speichert und bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung der Leistungen,

für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, für Versicherungslösungen, sowie für

die Rechnungsstellung erforderlich sind.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, entsprechende Datenschutzregelungen im

Vertragsverhältnis mit den betroffenen Dritten resp. seinen Endkunden zu treffen und die

betroffenen Dritten über die Bearbeitung, Speicherung und Weitergabe von Daten sowie

gegebenenfalls die Auftragsdatenverarbeitung durch die Firma zu informieren. Der Kunde ist

verantwortlich, die dafür notwendigen Einwilligungen bei den betroffenen Dritten

einzuholen und der Firma bei Bedarf vorzulegen.

  1. Abtretung, Übertragung und Verpfändung

Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne

vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise

abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund

verweigert.

  1. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Auf diese Vereinbarung ist Schweizer Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, anwendbar.

Der ausschliessliche Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen

unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten befindet sich bei den für Zürich

zuständigen Gerichten. Die Firma behält sich vor, den Kunden auch an den ordentlichen

Gerichtsständen zu belangen.

Gültig ab 1. Januar 2013