- ALLGEMEINE REGELUNGEN
- Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und
Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden und der Web und Brot GmbH
für die Wartung von Hardware und die Erbringung von sonstigen Informatik-Dienstleistungen der Firma.
1.2 Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem
Kunden und der Firma. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGB erlangen
einzig mit schriftlicher Bestätigung der Wirksamkeit.
1.3 Normalarbeitszeiten der Firma sind wie folgt:
Montag – Freitag
08.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.00 Uhr
Ausserhalb der Normarbeitszeit kommt es zu folgenden Zuschlägen auf die regulären
Stundensätze:
Montag bis Freitag
17.00 – 22.00 Uhr 30%
Samstag, Sonn- und Feiertag
00.00 – 24.00 Uhr 60%
2. Zahlungsbedingungen
2.1 Rechnungen der Firma für Lieferungen von Hardware und Software aus sämtlichen
Vertragsbeziehungen sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung Netto ohne
Skontoabzug zu begleichen.
2.2 Rechnungen der Firma für Dienstleistungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen sind
innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt Netto ohne Skontoabzug zu begleichen.
2.2 Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug
aus und die Firma hat Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-,
Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens.
- BESCHAFFUNG VON HARD- UND SOFTWARE
- Vertragsschluss
1.1 Das Angebot der Firma einschliesslich offerierter Demonstrationen erfolgt unentgeltlich.
1.2 Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt die Firma während 30
Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden. Der Vertragsabschluss erfolgt
durch die schriftliche Annahme der Offerte oder Unterzeichnung eines separaten Vertrages.
Sind mit späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für die Firma verbunden,
trägt diese der Kunde gemäss den damals gültigen Ansätzen der Firma.
- Lieferung
2.1 Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt für die Firma grundsätzlich
freibleibend. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung der Firma, nie
jedoch vor Klärung aller technischer Einzelheiten. Wird kein spezieller Liefertermin
ausdrücklich fest vereinbart, liefert die Firma in der Regel in Absprache mit dem Kunden.
2.2 Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch
Vertragspartner der Firma und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Firma unter
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen
und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
2.3 Der Versand von Produkten durch die Firma erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Beschädigungen müssen beim Warenempfang dem Transporteur gemeldet werden.
2.4 Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der Lieferung sind innerhalb 5 Tagen
nach Warenempfang schriftlich bei der Firma geltend zu machen, andernfalls die Lieferung
als genehmigt gilt.
- Zahlungsbedingungen
3.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte Eigentum von der
Firma und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
3.2 Sämtliche Preise in allen Offerten und Verträgen zwischen dem Kunden und der Firma
verstehen sich netto, ohne Skontoabzug in CHF.
3.3 Die Firma erbringt die Lieferung zu Festpreisen. Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die
zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind
insbesondere die Installationskosten, die Kosten für eine erste Instruktion, die Spesen,
allfällige Lizenzgebühren, die Verpackungs-, Transport- und Abladekosten.
3.4 Die Firma ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlung oder anderweitige
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Gewährleistung und Garantie
4.1 Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch
von Produkten sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden bzw. beim Abnehmer
der Produkte, d.h. beim Endkunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Firma keine
Eingangsprüfungen der von Herstellern bzw. Lieferanten gelieferten Produkte vornimmt.
4.2 Für Produkte von Dritten gewährleistet und steht die Firma nur in dem Umfang ein wie
der Dritte (z.B. Hersteller, Lizenzgeber) gegenüber der Firma einsteht. Der Kunde verzichtet
auf weitere Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma und dem Dritten. Die einzige
Pflicht der Firma besteht darin, allfällige eigene Haftungs- und/oder
Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten an den Kunden abzutreten.
4.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich aufgrund der jeweils anwendbaren
Bestimmungen des Herstellers/Lieferanten die Gewährleistung in der Regel nach deren Wahl
auf Nachbesserung, Lieferung mängelfreier Ersatzware oder Gutschrift beschränkt. Der
Austausch von Teilen, die Nachbesserung oder die Lieferung mängelfreier Ersatzware lösen
keine neuen Gewährleistungspflichten aus. Auftretende Störungen die in die
Gewährleistung fallen, berechtigen den Kunden nicht vom Kauf zurückzutreten oder eine
Wandelung zu erklären.
4.4 Des Weiteren anerkennt der Kunde, dass in jedem Falle ein Mangel nur dann vorliegt,
wenn dieser sofort nach Entdeckung der Firma schriftlich detailliert angezeigt wird und
einen relevanten und reproduzierbaren Fehler beinhaltet.
4.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängel, denen eine der folgenden Ursachen
zugrunde liegt:
- a) unzulängliche Wartung (es sei denn die Firma hat sich vertraglich zur Wartung
verpflichtet);
- b) Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvorschriften;
- c) zweckwidrige Benutzung der Produkte;
- d) Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör;
- e) natürliche Abnutzung;
- f) unsachgemässe Handhabung, bzw. Behandlung;
- g) Unberechtigte Eingriffe durch den Kunden oder Drittpersonen;
- h) äussere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt (z.B. Versagen der Stromversorgung
oder der Klimaanlage, Elementarschäden) sowie andere Gründe, welche weder von der
Firma noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind.
4.6 Eine Garantie ist eine freiwillige vertragliche Leistung der Hersteller/Lieferanten. Vom
Hersteller/Lieferanten nicht gedeckte Garantieleistungen sowie vom Kunden verursachte
Mehrkosten in der Abwicklung allfälliger Gewährleistungsansprüche oder
Garantieleistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei fehlender oder
mangelhafter Fehlerbeschreibung erfolgt die Fehlersuche durch die Firma auf Kosten des
Kunden.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, allfällige während der Garantiezeit auftretende Mängel der
Firma umgehend mitzuteilen. Für Schäden aus verspäteter Mängelrüge entfällt jegliche
Haftung von der Firma.
4.8 Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Garantieleistungen wird jegliche
weitergehende Gewährleistungspflicht von der Firma vollumfänglich wegbedungen.
5 Schutz- und Nutzungsrechte
5.1 Sämtliche Schutzrechte an Produkten oder Dienstleistungen sind und bleiben Eigentum
der Hersteller, Lieferanten, der Firma bzw. des Lizenzgebers.
5.2 Die Firma bzw. der Lizenzgeber räumt dem Kunden bzw. seinen Endkunden die Nutzung
der in den besonderen Verträgen des Lizenzgebers vereinbarten Leistungen ein.
5.3 Wenn ein Dritter gegen den Kunden bzw. dessen Endkunden Ansprüche behaupten oder
geltend machen sollte wegen Verletzung eines Patent-, Urheber- oder andern gewerblichen
Schutzrechtes durch gelieferte Produkte, so wird der Kunde der Firma schriftlich und ohne
Verzug über solche Verletzungshinweise oder gestellte Ansprüche in Kenntnis setzen. Die
Firma wird diese Hinweise umgehend an den Lieferanten bzw. Hersteller weiterleiten und
diesen zur Regelung der Situation auffordern. Der Kunde verzichtet der Firma gegenüber auf
irgendwelche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche.
- Ergänzende Bestimmungen für Software
6.1 Die Nutzungs- und Garantiebedingungen betreffend die von der Firma gelieferten
Softwareprodukte, digitalen Inhalte, Handbücher und andere Unterlagen richten sich nach
den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Lizenzgebers, welche insbesondere im
Softwarelizenzvertrag zwischen Softwarehersteller und Benutzer/ Endkunde enthalten sind.
Gleich verhält es sich, wenn die Firma digitale Inhalte elektronisch zum Download
zugänglich macht.
6.2 Die Firma schliesst jede Haftung für Open Source Software aus.
6.3 Der Kunde verpflichtet sich, beim Weiterverkauf oder bei sonstiger Weitergabe der
Softwareprodukte oder von digitalen Inhalten, dem jeweiligen Erwerber die Verpflichtungen
aus den Nutzungs- und Garantiebedingungen des Softwareherstellers mit der Verpflichtung
zur Weiterüberbindung zu übertragen.
- AGENTUR-LEISTUNGEN
- Leistung und Honorar
1.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres
Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Die Abwicklung der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern, die Verhandlung von
Sonderkonditionen, die Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle sowie die
Qualitätssicherung sind durch eine Handlingkostenpauschale in Höhe von 10 % der Original-
Fremdkostenrechnung abgedeckt. In besonderen Fällen kann eine Abweichung von diesem
Satz nach oben (z. B. besonderer Handlingaufwand) oder nach unten (z. B. hoher Warenwert)
vereinbart werden.
1.2 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar
abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen
der Agentur. Autorenkorrekturen über den üblichen Aufwand hinaus, Überlieferung,
Druckunterlagen- und Proofkosten, Kosten für Verpackung, Versand und Kuriere werden nach
Aufwand berechnet und gesondert in Rechnung gestellt. Alle der Agentur erwachsenden
Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z. B. für Botendienste,
aussergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass
die tatsächlichen Kosten die von der Agentur veranschlagten um mehr als 30 % übersteigen,
wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem
Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
1.3 Für Arbeiten der Agentur, die aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht
zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der
Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht
ausgeführte Konzepte, Entwürfe u. dgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzugeben.
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige
Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der
wettbewerbsrechtlichen, Vorschriften, auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen
Werbemassnahmen, ist der Kunde selbst verantwortlich.
- Präsentation
2.1 Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein Honorar zu, das zumindest
den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten
sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag,
so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren
Inhalt, im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form
immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzugeben.
2.2 Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung
von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet,
so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu
verwenden.
2.3 Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung,
Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur
nicht zulässig.
- Eigentumsrecht und Urheberschutz
3.1 Alle Leistungen der Agentur einschliesslich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen,
Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Fotos, Dias), auch
einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im
Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung
des Vertrages – zurückverlangt werden. Sollte zwischen der Agentur und dem Kunden
vereinbart sein, dass er ein Nutzungsrecht erwirbt, so erwirbt der Kunde durch Zahlung des
Honorars nur das Recht der Nutzung (einschliesslich Vervielfältigung) zum vereinbarten
Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der
Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschliesslich in der Schweiz
und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
3.2 Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des
Urhebers zulässig.
3.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür
stehen der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu;
angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar,
mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden an die mit der Herstellung,
Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
- Kennzeichnung
4.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemassnahmen auf
die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zustünde.
- Genehmigung
5.1 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
und Farbausdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen der vereinbarten Zeit
freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe übernimmt die Agentur keine Haftung für
Zeitverzögerungen. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die
wettbewerbsrechtliche, Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen.
5.2 Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des
Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Die Agentur haftet nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Korrekturabzüge sind von dem Auftraggeber auf Satz- und
sonstige Fehler zu überprüfen und der Agentur druckreif erklärt zurückzugeben. Nach der
verbindlichen Druckfreigabe durch den Kunden ist die Agentur von jeder Verantwortung für
die Richtigkeit der vorgelegten Arbeiten befreit. Wenn der Kunde von sich aus Korrekturen
durchführen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur.
- Termine
6.1 Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der
Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich
zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen gewährt
hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine
Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare
Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die
Agentur von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
- Zahlung
7.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungen der
Agentur sind sofort nach Erhalt, ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht
anderes vereinbart wurde. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum der Agentur.
- Gewährleistung und Schadenersatz
8.1 Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von fünf Tagen nach Leistung durch die Agentur
schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger
Reklamation steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur
- Schlägt die Nachbesserung fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, zu mindern
oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten.
8.2 Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der
Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter
oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen
sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur
beruhen.
- Schlussvereinbarungen Erfüllungsort ist Zürich
9.1 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen
Bestimmungen nicht. Es gilt Schweizerisches Recht.
- WARTUNG UND PFLEGE
- Umfang von Wartung und Pflege
1.1 Die Wartung von Hardware bezieht sich nur auf die von der Firma gelieferten Teile und
umfasst dabei deren Instandhaltung (vorbeugende Wartung) zur Aufrechterhaltung der
Betriebstüchtigkeit und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur
Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile
sowie den Einbau technischer Verbesserungen.
1.2 Nicht als Wartungsleistungen gilt die Behebung von Defekten, die durch
Fehlmanipulationen, externe Einflüsse, Einwirkungen von einer nicht von der Firma
gelieferten Einrichtung, unsachgemässe Behandlung entstanden sind sowie der Ersatz von
Verschleiss- und/oder Verbrauchsmaterial. Solche Dienstleistungen werden zusätzlich zu den
aktuellen Tarifen der Firma in Rechnung gestellt. Die Pflege von Software umfasst die
Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme
(Sicherheitsupdates und Bugfixes durch den Hersteller). Nicht als Wartungsleistung für die
Pflege von Software gelten funktionelle Erweiterungen der Software. Solche Leistungen
werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen der Firma in Rechnung gestellt.
1.3 Auf Verlangen beteiligt sich die Firma an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn
die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die
Firma nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hard- oder gepflegte
Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen zu den aktuellen Tarifen der Firma in
Rechnung gestellt.
1.4 Die Firma behebt auf Verlangen und gegen separate Vergütung auch Störungen, welche
auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Kunde oder Dritte einzustehen haben.
- Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit
Während der Wartungsbereitschaft und Dienstleistungsbereitschaft nimmt die Firma
Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre im Wartungsvertrag und Unterhaltsvertrag
vereinbarten Leistungen für Wartung und Pflege. Die Firma beginnt mit der Instandsetzung
so rasch als möglich, spätestens aber innerhalb der im Wartungsvertrag resp. im
Unterhaltsvertrag vereinbarten Zeit. Als Interventionszeit gilt die Zeit zwischen dem Anruf
des Kunden an die Störungsmeldestelle der Firma und dem fachkundigen Eingreifen mittels
Fernwartung oder vor Ort.
- Dokumentation, Protokoll und Rapport
3.1 Die Firma stellt sicher, dass die entsprechende Dokumentation soweit erforderlich
nachgeführt wird.
3.2 Wird die Instandsetzung nach Aufwand abgegolten, erhält der Kunde einen Rapport.
Dieser nennt Datum, Art und Dauer des Einsatzes.
- Vergütung/Zahlungsbedingungen
4.1 Die Firma erbringt ihre Leistungen zu den im Wartungsvertrag und Unterhaltsvertrag
vereinbarten Wartungs- und Aufwandsansätzen bzw. Aufwandspauschalen.
4.2 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung nötig sind.
Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten der Firma werden zusätzlich verrechnet. Steuern
und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren
Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.
- Gewährleistung
5.1 Die Firma gewährleistet eine sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen. Die Gewährleistung
entfällt insoweit, als den Kunden ein Verschulden trifft.
5.2 Sind Wartung, Pflege und Unterhalt nicht erfolgreich, kann der Kunde eine unentgeltliche
Nachbesserung verlangen. Die Firma behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und
trägt alle daraus entstehenden Kosten.
5.4 Die Mängelrechte verjähren innert einem Jahr ab Ausführung der Wartungs- oder
Pflegeleistung. Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen.
- Beendigung des Vertragsverhältnisses
Ist der Wartungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er vorbehältlich
bestehender Wartungsverpflichtungen aus Verträgen für die Beschaffung von Hard- und
Software jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung kann sich, vorbehältlich einer Einigung
über die Anpassung der Vergütung auch nur auf einzelne Teile des Vertrages erstrecken. Die
Kündigungsfrist beträgt für die Firma 3 Monate, für den Besteller 3 Monate. Vorausbezahlte
Vergütungen werden pro rata temporis zurückerstattet.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Geheimhaltung
1.1 Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch
allgemein zugänglich sind.
1.2 Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige
Konsultationspflicht.
1.3 Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor Vertragsabschluss und auch
danach.
1.4 Verletzt ein Vertragspartner die vorstehende Geheimhaltungspflicht, so schuldet er dem
anderen eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Diese beträgt je Fall eine Jahresvergütung im Zeitpunkt der Verletzung, höchstens jedoch
CHF 50’000.- je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der
Geheimhaltungspflicht.
- Haftung für Schäden
Die Firma haftet für den von ihr oder von einem von ihr beauftragten Dritten verursachten
Schaden aus dem Vertragsverhältnis, wenn sie nicht beweist, dass weder sie noch
beauftragte Dritte ein Verschulden trifft, wobei jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit
wegbedungen ist. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Haftung für jede Art von indirektem
Schaden, wie z.B. entgangenem Gewinn u. ä. Die Firma haftet bis zur Höhe einer
Jahresvergütung des Kunden, maximal aber bis CHF 10’000.-. Von dieser Begrenzung
ausgenommen ist die Haftung für Personen- und Sachschäden.
- Datenschutz
Die Firma verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten.
Die Firma erhebt, speichert und bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung der Leistungen,
für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, für Versicherungslösungen, sowie für
die Rechnungsstellung erforderlich sind.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, entsprechende Datenschutzregelungen im
Vertragsverhältnis mit den betroffenen Dritten resp. seinen Endkunden zu treffen und die
betroffenen Dritten über die Bearbeitung, Speicherung und Weitergabe von Daten sowie
gegebenenfalls die Auftragsdatenverarbeitung durch die Firma zu informieren. Der Kunde ist
verantwortlich, die dafür notwendigen Einwilligungen bei den betroffenen Dritten
einzuholen und der Firma bei Bedarf vorzulegen.
- Abtretung, Übertragung und Verpfändung
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise
abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund
verweigert.
- Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Auf diese Vereinbarung ist Schweizer Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, anwendbar.
Der ausschliessliche Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten befindet sich bei den für Zürich
zuständigen Gerichten. Die Firma behält sich vor, den Kunden auch an den ordentlichen
Gerichtsständen zu belangen.
Gültig ab 1. Januar 2013